Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines, Vertragsgegenstand, Rechte

(1) Die vorliegenden und in den Vertrag einbezogenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der CrossLease GmbH (CL), Oberhaching gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(2) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn CL ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widerspricht. Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von CL bestätigt werden.
(3) CL liefert die vom Käufer bestellten Waren nach Angebotsannahme. Sollte CL nachträglich erkennen, dass eine fehlerhafte Angabe z. B. bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zur Lieferbarkeit vorliegt, wird CL den Käufer hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist CL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit CL geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit CLs ausdrücklicher Zustimmung abtreten.


§ 2 Vertragsabschluß

(1) CLs Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn CL sie schriftlich bestätigt hat. Wenn CL einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von CL erteilte Rechnung als Bestätigung.
(3) Die auf Messen ausgestellten und/oder in Prospekten aufgeführten Produkte CLs stellen kein CL bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn CL ein Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt.
(4) § 454 BGB findet keine Anwendung.


§ 3 Widerrufsrecht des Verbrauchers

(1) Dem Käufer als Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht binnen 14 Tagen nach den §§ 312d und 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt an dem Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter die Ware in Besitz genommen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; der Widerruf bedarf keiner Begründung.
(2) Der Widerruf bedarf einer eindeutigen Erklärung, die uns auf dem Schriftwege (Mail, Fax oder Brief) zugestellt wird. Der Verbraucher kann die Ware auch zurücksenden. Es genügt, wenn die Ware am letzten Tag der Frist zur Rücksendung aufgegeben wird.
(3) Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Gefahr und Kosten. Die Rückversandkosten sind vom Verbraucher zu tragen, es sei denn, der Verbraucher hat falsche oder mangelhafte Ware geliefert bekommen.
(4) Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichtes oder Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Verbraucher innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ein schriftliches Rücknahmeverlangen an CL sendet. Auch in diesem Fall ist der Verbraucher zur Rücksendung und zur Tragung der Versandkosten, wie vorstehend beschrieben, verpflichtet.
(5) Der Kaufpreis sowie gegebenenfalls die Nebenkosten werden nach Prüfung der Rücksendung innerhalb von 14 Tagen erstattet.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die
- nach Kundenspezifikation angefertigt worden sind oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
- Verbrauchsmaterial zum Inhalt haben,
- aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
(7) CL behält sich bei Rückgabe benutzter oder beschädigter Ware vor, Ersatz für die Wertminderung und für den Wert der Nutzung der Ware zu verlangen, soweit die Verschlechterung der Ware nicht ausschließlich auf ihre Prüfung zurückzuführen ist. Der Käufer kann diese Ersatzansprüche vermeiden, wenn er die Ware nur in dem für eine angemessene Prüfung erforderlichen Umfang in Benutzung nimmt.
(8) Nimmt ein Käufer, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab und sendet sie zurück, so ist CL berechtigt, wahlweise auf die Abnahme zu bestehen oder 20% des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.


§ 4 Verfügbarkeitsvorbehalt, Menge, Qualität, Preise

(1) CLs Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(2) CL ist stets berechtigt, bei Bestellmengen größer 100 Stück bis zu 5% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart oder von CL bestätigt worden ist.
(3) Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist CL berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
(4) Alle Preisangaben sind in Euro. CLs Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Für Händler sind grundsätzlich Netto-Preise, für Endkunden Brutto-Preise, also der Kaufpreis inklusive der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ausgewiesen.
(5) Zusätzlich fallen Fracht- und Versandkosten an. Sie werden im jeweiligen Rahmen gesondert ausgewiesen. Sie richten sich nach Aufwand und enthalten ggf. die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer.


§ 5 Versand; Lieferung

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch CL nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind CL rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer. Diese können von CL pauschaliert werden bei einer Verzögerung der Auslieferung: Für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) kann CL ein Lagergeld in Höhe von 10% des Warenpreises, höchstens jedoch insgesamt 50% des Warenpreises berechnen.
(4) CL ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(6) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von CL zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie CLs Eigenbelieferungsvorbehalt gem. § 4 Abs. (1) entbinden LC für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwas vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen CL auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(7) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (6) vorliegt, so hat der Käufer CL schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von CL schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass CL Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch Teillieferungen beenden den Verzug; ein neuerliches In-Verzugsetzen ist nur über das Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.


§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss CL innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch CL, einen Lieferanten CLs oder von CL beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) (a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.


§ 7 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung

(1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, statt dessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
(2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haftet CL dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von CL ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf Seite CLs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, soweit dies gesetzlich zulässig ist; andernfalls gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 Zahlung

(1) CLs Kaufpreisforderungen sind bei Lieferung auf Rechnung grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
(2) Wechsel oder Schecks nimmt CL nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist CL berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass CL kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist CL berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn CL Wechsel oder Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an CL in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist CL in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CL ausdrücklich anerkannt worden sind.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von CL gelieferte Ware bleibt Eigentum CLs bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, sofern es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt; handelt es sich um einen Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware Eigentum CLs, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat. Während des Bestehens dies Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum CLs hinweisen und CL unverzüglich benachrichtigen, damit CL ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CL berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern CL vom Vertrag zurückgetreten ist.
(4) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Ansprüche aus diesen Versicherungen werden an CL abgetreten, wobei CL diese Abtretung hiermit annimmt.


§ 10 Datenschutz, Eigenwerbung

(1) Daten aus Kunden- und Geschäftsbeziehungen werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig verarbeitet.
(2) CL weist daraufhin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und im Rahmen der Bestellabwicklung an vertraglich gebundene Unternehmen weitergegeben werden.
(3) CL ist es erlaubt, personenbezogene Daten des Käufers nur für eigene Zwecke der Beratung, der Werbung oder der Marktforschung zu verarbeiten und zu nutzen. Der Läufer erteilt hierzu bei Vertragsabschluß seine ausdrückliche Einwilligung. Diese kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von Regelungslücken.
(5) Zu Gunsten CLs ist München für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. CL kann aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.